§ 86 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1997

§ 86

Umlegungsverträge, Umlegungsübereinkommen

(1) Die Parteien des Umlegungsverfahrens können einen Vertrag über die Neuregelung der Grundstücksordnung abschließen (Umlegungsvertrag). Der Umlegungsvertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Umlegungsbehörde. Die Umlegungsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Umlegungsvertrag

  1. a) in verbücherungsfähiger Form samt den zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfen vorliegt;
  2. b) nach Abs. 4 zulässig ist;
  3. c) alle Punkte nach § 84 Abs. 1 enthält und
  4. d) die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet.

(2) Ergibt sich im Zuge des Umlegungsverfahrens, daß sich die Parteien über die Neuregelung der Grundstücksordnung voraussichtlich gütlich einigen werden, so hat die Umlegungsbehörde auf den Abschluß eines Parteienübereinkommens darüber (Umlegungsübereinkommen) hinzuwirken. Ein Umlegungsübereinkommen, das alle Punkte nach § 84 Abs. 1 enthält und die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet, ist von der Umlegungsbehörde in einer Verhandlungsschrift oder sonstigen Niederschrift zu beurkunden. Es wird rechtswirksam, wenn die Umlegungsbehörde feststellt, daß das Umlegungsübereinkommen die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet. Die Umlegungsbehörde darf diese Feststellung nur treffen, wenn das Umlegungsübereinkommen nach Abs. 4 zulässig ist.

(3) Der Bescheid mit der Genehmigung nach Abs. 1 zweiter Satz oder der Feststellung nach Abs. 2 dritter Satz darf erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach § 82 und, soweit der Umlegungsvertrag oder das Umlegungsübereinkommen auch Änderungen in bezug auf Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen erfordert, überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 83 erlassen werden. Bestehen an den umzulegenden Grundstücken agrarische Rechte, so darf der Bescheid weiters erst nach der Neuregelung dieser Rechte durch die Agrarbehörde nach § 80 Abs. 4 erlassen werden.

(4) Ist ein umzulegendes Grundstück durch eine Hypothek belastet und wird im Umlegungsvertrag oder Umlegungsübereinkommen neben oder anstelle einer Grundabfindung eine Geldabfindung vereinbart, so ist dieser (dieses) nur mit Zustimmung des Hypothekargläubigers zulässig. Die Zustimmung des Hypothekargläubigers ist nicht erforderlich, wenn eine neben der Geldabfindung vereinbarte Grundabfindung oder ein allfälliger außerhalb des Umlegungsgebietes verbleibender Grundstücksrest für sich oder zusammen weiterhin eine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Forderung bieten.

(5) Der Bescheid mit der Genehmigung nach Abs. 1 zweiter Satz oder der Feststellung nach Abs. 2 dritter Satz ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid.

(6) Im Falle des Zustandekommens eines Umlegungsvertrages oder Umlegungsübereinkommens kann das Verfahren nach den §§ 75 und 81 entfallen.

(7) Umlegungsverträge und Umlegungsübereinkommen bedürfen keiner Bewilligung und Genehmigung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.

(8) Die Umlegungsbehörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides mit der Genehmigung nach Abs. 1 zweiter Satz oder der Feststellung nach Abs. 2 dritter Satz dem Grundbuchsgericht, dem für die Einhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt und der Gemeinde je eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung dieses Bescheides samt einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Umlegungsvertrages oder der Niederschrift über das Umlegungsübereinkommen zu übersenden. Dem Grundbuchsgericht sind auch die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden.

25.06.2026

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