§ 86
Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen
§ 85 gilt für die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen durch die Gemeinde sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 86
Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen
§ 85 gilt für die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen durch die Gemeinde sinngemäß.
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