Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 86
Entlassung
- 1. aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, gegen wen ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;
- 2. aus dem privatrechtlichen oder aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, über wen zweimal aufeinander folgend die Feststellung getroffen worden ist, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde (§ 58 Abs. 7);
- 3. aus dem privatrechtlichen oder aus dem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn
- a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
- b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt;
- 4. aus dem privatrechtlichen oder aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wer durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.
- Das Dienstverhältnis endet im Fall der Z 3 und 4 auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils, des Disziplinarerkenntnisses oder der Feststellung rechtswirksam.
03.12.2014
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