§ 86
Brandschutzmaßnahmen
(1) In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung des Umfanges und der Lage des Betriebes, der Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen und Arbeitsvorgänge, der verwendeten Stoffe sowie allfälliger Lagerungen und unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Feuerpolizei und das Rettungswesen im Burgenland, LGBl. Nr. 46/1935, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Brandfalle eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer soweit wie möglich zu vermeiden.
(2) Es dürfen nur solche Feuerlöschgeräte verwendet werden, die den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften entsprechen. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte ist eine ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut zu machen.
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