§ 86 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Anzahl an Druckgefäßen

§ 86.

In den Abfüllräumen dürfen nur so viele Druckgefäße vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275463

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