§ 86 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Widerruf der Anerkennung

§ 86

(1) Die Paritätische Kommission hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 54 Abs. 1, zweiter Satz, und des § 56 Abs. 1 Z 6 zu beseitigen.

(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.

(4) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.