§ 86 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Amtliche Aufsicht

§ 86.

(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:

  1. 1. Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
  1. a) daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
  2. b) daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
  3. c) daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
  1. 2. Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden,
  2. 3. die Tätigkeit des Beauftragten nach § 52 Abs. 5.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter, Waren oder der zu beaufsichtigende Geschäftssitz des Beauftragten befinden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40115142