§ 866 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 866

§ 866. Wer nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs listigerweise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sei, und dadurch einen anderen, der darüber nicht leicht Erkundigung einholen konnte, hintergeht, ist zur Genugtuung verpflichtet.