§ 865 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Erfordernisse eines gültigen Vertrages:

1) Fähigkeiten der Personen.

§ 865.

Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3 – unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen; wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen oder selbst etwas versprechen, hängt – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3 und des § 280 Abs. 2 – die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in der Regel von der Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Theil nicht zurücktreten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen.

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Schlagworte

hinkendes Rechtsgeschäft, Geschäftsfähigkeit, Geschäftsunfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146881