§ 85
Gewährung von Krediten
Die Gemeinde darf Kredite nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der Kreditnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des Kredites gesichert sind. Erforderlichenfalls hat die Gemeinde eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.
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