§ 85
Verweise
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze und verordnungen sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu vestehen.
(2) Der Verweis in dieser Verordnung auf das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist als Verweis auf die Fassung BGBl. I Nr. 71/2004 zu verstehen.
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