§ 85 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

II. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Landesangestellte

§ 85
Begründung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.

(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer oder auf einen objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist. Es kann nach Ablauf der Befristung einmal um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Wird das befristete Dienstverhältnis nach Ablauf der erstmaligen Befristung unbefristet oder nach Ablauf der zweiten Befristung über diese Zeit hinaus fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.

(3) Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder zum Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, nicht berührt.

(4) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn einer Dienstfreistellung nach § 51 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

(5) Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Abs. 4 liegt vor, wenn diese im Interesse der Landesbediensteten liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwecken abgeschlossen wurde.

10.12.2015

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