Filter, Füllschläuche
§ 85.
(1) Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Verunreinigungen aus dem Flüssiggas ausscheiden.
(2) Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden sein.
(3) Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Druckgefäßen muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des § 74 Abs. 3 verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275462
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