§ 85 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Verordnungen über Präventivdienste

§ 85.

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,
  2. 2. Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,
  3. 3. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 5 und 6 entspricht,
  4. 4. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.