Verordnungen über Präventivdienste
§ 85.
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- 1. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,
- 2. Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,
- 3. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 5 und 6 entspricht,
- 4. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.