§ 84 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

§ 84

Umlegungsbescheid, Abschluß des Verfahrens

(1) Im Umlegungsbescheid ist abzusprechen über:

  1. a) die Neueinteilung der Grundstücke;
  2. b) die Zuweisung des Eigentums an den neu eingeteilten Grundstücken einschließlich der nach § 77 Abs. 1, 2 und 3 aufgebrachten Grundstücke;
  3. c) die Neuregelung der vom Umlegungsverfahren betroffenen dinglichen Rechte;
  4. d) die Verpflichtung zur Entfernung von Zugehör zu Grundstücken;
  5. e) die Aufbringung und Zuerkennung von Geldabfindungen und Vergütungen;
  6. f) die Tragung der Kosten der Entfernung von Anlagen nach lit. d und der Verlegung von Versorgungseinrichtungen;
  7. g) die Tragung der Kosten des Umlegungsverfahrens; Kosten, deren Höhe noch nicht feststeht, sind einem nachträglichen Bescheid vorzubehalten.

(2) Der Umlegungsbescheid darf erst nach dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes erlassen werden. In den Fällen des § 80 Abs. 4 und des § 83 Abs. 1 darf der Umlegungsbescheid überdies erst nach der Neuregelung der agrarischen Rechte durch die Agrarbehörde bzw. nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen werden.

(3) Die Umlegungsbehörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung dieses Bescheides und die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und gleichzeitig die Anmerkung nach § 73 Abs. 7 erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen. In diesem Zusammenhang findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Umlegungsbescheides ist weiters der Gemeinde zu übersenden.

(4) Die Umlegungsbehörde hat weiters die Richtigstellung des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(5) Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides ist das Umlegungsverfahren durch Verordnung abzuschließen. Die Verordnung über den Abschluß des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnung ist weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen.

25.06.2026

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