§ 84
Aufnahme von Krediten und Kontokorrentkrediten
(1) Die Gemeinde darf Kredite nur für außerordentliche Erfordernisse aufnehmen, wenn und insoweit der hiefür erforderliche Aufwand nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann und die Verzinsung und Tilgung des Kredites die Erfüllung der gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde nicht beeinträchtigen.
(2) Die Gemeinde hat für jeden Kredit einen Tilgungsplan zu erstellen. Werden Kredite aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel laufend in der Höhe der fiktiven jährlichen Annuität in einer sonstigen Rücklage anzulegen.
(3) Die Gemeinde kann, soweit aus der Betriebsmittelrücklage einzelne Ausgaben des Haushaltes nicht rechtzeitig geleistet werden können, einen Kontokorrentkredit aufnehmen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister hiezu höchstens bis zum Gesamtbetrag eines Zehntels der jährlichen Gemeindeabgaben und Abgabenertragsanteile nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre ermächtigen. Der Kontokorrentkredit ist nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen und es ist dem Gemeinderat über seine Ausschöpfung laufend zu berichten.
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