§ 84 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

III. Abschnitt

Anordnungs-, Kassen- und Buchhaltungswesen

§ 84

Anordnungsbefugnis

Die Anordnung von Zahlungen obliegt dem Bürgermeister. Der Bürgermeister und die von ihm zur Anordnung von Zahlungen mittels Dienstverfügung schriftlich ermächtigten Bediensteten (§ 64 Abs. 2) dürfen weder die Gemeindekasse noch die Buchhaltung der Gemeinde führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

01.02.2014

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