§ 84 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

§ 84.

Bei der Abfüllanlage und an Stellen im Freien, an denen Druckgefäße befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, müssen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (Erste Löschhilfe) mindestens zwei für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe geeignete Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von jeweils 12 kg oder mit gleichwertiger Löschleistung vorhanden sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275461

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