§ 84 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

III. Betrieb der Seilfahrtanlagen

A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG Allgemeines

§ 84

§ 84. Seilfahrt darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung gewährt wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften von der Berghauptmannschaft genehmigt worden sein.