§ 84 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit

Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die den Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft (vgl. § 102 Abs. 6).

Arbeitsschutzausschuß

§ 84.

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in Dienststellen, in denen er mindestens 100 Bedienstete beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuß einzurichten.

(2) Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuß hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuß sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern.

(3) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:

  1. 1. der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person,
  2. 2. die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen,
  3. 3. die Sicherheitsfachkräfte,
  4. 4. die Arbeitsmediziner,
  5. 5. die Sicherheitsvertrauenspersonen,
  6. 6. Vertreter der zuständigen Personalvertretungsorgane,
  7. 7. Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte und sonstige Personen mit besonderen Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit und des Umweltschutzes.

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuß führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person. Die in Abs. 3 Z 3 bis 7 angeführten Personen dürfen nicht mit der Vorsitzführung beauftragt werden.

(5) Der Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung verlangt, weiters auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

(6) Den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Das zuständige Arbeitsinspektorat ist auf sein Verlangen den Sitzungen beizuziehen.

(7) Entspricht der Dienstgeber nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, so sind die Mitglieder berechtigt, das zuständige Arbeitsinspektorat zu informieren.

(8) Über die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(9) In den im § 88 Abs. 3 genannten Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektors vom Bundesminister für Landesverteidigung wahrgenommen.

(10) In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuß einzurichten ist, ist bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Dem zentralen Arbeitsschutzausschuß gehören neben den sachlich für die Behandlung der Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes zuständigen Vertretern des Dienstgebers und Vertretern des zuständigen Zentralausschusses die von den Arbeitsschutzausschüssen entsendeten Mitglieder an. Der zentrale Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Abs. 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.