§ 83a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 83a*)

Vereinbarungen über den Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 81 und § 83 Abs. 4 nur vor der Einigungskommission nach vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

27.09.2018

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