§ 83
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet
(1) Die Gemeinde hat gleichzeitig mit der Auflegung des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung auch einen Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, wenn im Rahmen des Umlegungsverfahrens
- a) Sonderflächen geändert oder
- b) Vorbehaltsflächen geändert oder neu vorgesehen werden.
(2) Soweit die neuen Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen von den eingebrachten Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen abweichen, sind die entsprechenden Grundflächen gleich dem übrigen Umlegungsgebiet als Bauland der betreffenden Art zu widmen.
(3) Dem geänderten Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung auch dann zu versagen, wenn er zwingenden Erfordernissen für die Neueinteilung der Grundstücke, insbesondere nach den §§ 77 Abs. 3 und 78 Abs. 1 lit. e, nicht Rechnung trägt. Die Landesregierung hat die Umlegungsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu dieser Frage zu hören.
(4) Die Gemeinde und die Umlegungsbehörde haben die Ausarbeitung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung sowie die Verfahren auf geeignete Weise zu koordinieren.
25.06.2026
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