§ 83
Rücklagen
(1) Die Gemeinde hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger, veranschlagter Ausgaben des Haushaltes eine Betriebsmittelrücklage anzulegen. Die Höhe der Betriebsmittelrücklage ist so anzusetzen und zu halten, dass die Erfüllung ihres Zweckes gewährleistet ist. Mittel, die der Betriebsmittelrücklage entnommen werden, sind ihr nach Möglichkeit im Jahr der Entnahme, jedenfalls aber im Folgejahr, wieder zuzuführen.
(2) Die Gemeinde kann zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Mittel als
- a) Sonderrücklagen, wie Baurücklagen, für Ausgaben, die sonst aus Krediten oder aus sonstigen außerordentlichen Einnahmen bestritten werden müssten, und
- b) sonstige Rücklagen, wie Abfertigungsrücklagen, Erneuerungsrücklagen oder Tilgungsrücklagen für einmalige Ausgaben,
anlegen.
(3) Rücklagen sind vorbehaltlich des § 92 Abs. 5 zweiter Satz aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu bilden.
(4) Rücklagen sind nach ihrer Zweckbestimmung gesondert, ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
