§ 83 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Einhebung von Kostenbeiträgen

§ 83

Kostenbeiträge bei Anstaltspflege, die in Sozialversicherungsgesetzen vorgesehen sind (§ 447f Abs 6 ASVG), sind von der Fondskrankenanstalt für Rechnung des SAKRAF einzuheben.

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