Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Geräte, Werkzeuge
§ 83
(1) Geräte und Werkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in einem solchen Zustand zu erhalten, daß bei Gebrauch, Transport und Aufbewahrung ein wirksamer Schutz vor Verletzungen oder sonstigen Schädigungen erreicht wird.
(2) Werkzeuge (Schraubenschlüssel) dürfen nur zweckentsprechend und in passender Größe verwendet werden.
(3) Schadhafte Geräte oder Werkzeuge dürfen nicht verwendet werden.
09.12.2014
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