§ 83 LWK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2005

§ 83

Wahlkosten

(1) Die Kosten der Wahlen hat die Landeskammer zu tragen. Kostenersatzansprüche sind binnen 60 Tagen nach dem Wahltag bei der Landeskammer einzubringen. Hält die Landeskammer den geltend gemachten Kostenersatzanspruch für ungerechtfertigt, so hat sie den Antrag der Landesregierung zur Entscheidung über die Höhe des Kostenersatzes vorzulegen.

(2) Behörden kommt ein Anspruch auf Entschädigung für den mit der Durchführung dieser Wahl verbundenen Personalaufwand nicht zu.

06.02.2014

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