§ 83
Dienstleistungen
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sind in der zeitlichen Reihenfolge im Zeitbuch und außerdem in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung im Sachbuch festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsbeschlusses dient.
02.11.2015
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