§ 83 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Aufgaben der Hauptversammlung

§ 83

§ 83. Der Hauptversammlung obliegt:

  1. 1. die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer;
  2. 2. die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder;
  3. 3. die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (§ 61);
  4. 4. die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (§ 63);
  5. 5. die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (§ 60);
  6. 6. die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (§ 7);
  7. 7. die Erlassung von Richtlinien zur Regelung der Funktionsgebühren und Pensionen (§§ 73 und 74) sowie zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreter (§ 77);
  8. 8. die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 3;
  9. 9. die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist;
  10. 10. die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78);
  11. 11. die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten;
  12. 12. die Erledigung sonstiger Aufgaben, die durch Gesetz der Hauptversammlung übertragen sind.