§ 83 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

IV. TEIL

Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben.

§ 83.

(1) Für die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die durch eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben werden, und für das Zusammentreffen der zugunsten dieser Abgaben geführten Vollstreckungen mit gerichtlichen Vollstreckungen sind die Vorschriften des I. bis III. Teiles dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

(2) Es gelten hiebei die folgenden Abweichungen:

1. Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.

2. Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde; sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.

3. Die in Z. 2 bezeichnete Behörde hat die Aufgaben zu besorgen, die nach dem I. bis III. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz ist die der Vollstreckungsbehörde (Z. 2) im Instanzenzug vorgesetzte Behörde.

4. Die in § 79, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte Verpflichtung, das Verwertungsverfahren dem Gericht zu überlassen, trifft die in Z. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde.

5. Als Exekutionstitel kommen neben den in § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.

6. Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger [Abs. (1)] bei der gleichen Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang einander gleich. Die Kosten der Verwahrung sind von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen. Ein Verkaufserlös ist nach dem Rang der Pfandrechte zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042318

alte Dokumentnummer

N3194914968T