§ 82j SchUG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.2.2026

Übergangsbestimmung betreffend Perspektivengespräch

§ 82j.

Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e endet, können Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten

  1. 1. zum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie
  2. 2. zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40273737

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