§ 82b*)
Dienstbezüge
(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 82c) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:
- a) Allgemeine Verwendungszulage gemäß Abs. 3;
- b) Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 82e;
- c) Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9;
- d) Kinderzulage gemäß § 74;
- e) Teuerungszulage gemäß Abs. 4;
- f) Besondere Zulage gemäß Abs. 4.
- Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund einer Zulage oder eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53 oder 87a herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
(3) Dem Landesbediensteten gebührt eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6. Sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.
(4) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 62 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 62 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 62 Abs. 5 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015
10.12.2015
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