§ 82a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Heimaturlaub

§ 82a

(1) § 82a.Hat ein Vertragsbediensteter am 1. Jänner 2003 die für seinen Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 120/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2002, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.

(2) Befindet sich ein Vertragsbediensteter am 1. Jänner 2003 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.