Beförderungen im Entlohnungsschema I
§ 82a
(1) Die Beförderung von Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I hat nach Beförderungsrichtlinien zu erfolgen, die unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen sind. Eine Beförderung setzt in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete die für ihre bzw seine dienstrechtliche Stellung maßgebliche Prüfung abgelegt hat. In den Beförderungsrichtlinien kann vorgesehen werden, dass für Bedienstete, die überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben, kürzere Beförderungsfristen gelten.
(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Entlohnungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Entlohnungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt.
(3) In den Beförderungsrichtlinien kann angeordnet werden, dass Vertragsbedienstete nach bestimmten Beförderungen bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren nicht vorrücken.
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