§ 82a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 82a

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:

  1. 1. schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;
  2. 2. schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.