§ 82a
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:
- 1. schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;
- 2. schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.
§ 82a
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur: