§ 82 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1997

§ 82

Bebauungsplan für das Umlegungsgebiet

(1) Die Gemeinde hat gleichzeitig mit der Auflegung des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung den Entwurf eines Bebauungsplanes für das Umlegungsgebiet zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der Erschließung die Straßenfluchtlinien der Straßen nach § 54 Abs. 1 und der Straßen, die der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienen, und hinsichtlich der Bebauung die Mindest- und die Höchstgröße der Bauplätze, die Baufluchtlinien, die Bauweisen und die Baudichten festzulegen. Für das Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes gelten die §§ 65, 67 und 68 sinngemäß mit der Maßgabe, daß dem Bebauungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung auch dann zu versagen ist, wenn er dem Zweck des Umlegungsverfahrens zuwiderläuft. Die Landesregierung hat die Umlegungsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu dieser Frage zu hören.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten für das Umlegungsgebiet oder Teile des Umlegungsgebietes allenfalls bestehende Bebauungspläne außer Kraft.

(3) Die Gemeinde und die Umlegungsbehörde haben die Ausarbeitung des Entwurfes des Bebauungsplanes und des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung sowie die Verfahren auf geeignete Weise zu koordinieren.

(4) Die Gemeinde kann nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides den Bebauungsplan durch weitere Festlegungen im Sinne des § 56 Abs. 2 ergänzen. Für das Verfahren zur Ergänzung des Bebauungsplanes gilt § 69 in Verbindung mit den §§ 66 und 68 sinngemäß.

25.06.2026

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