§ 82 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 82
Gebühren für Begleitpersonen

(1) Wenn eine Begleitperson aufgenommen wird, darf für diese eine Gebühr für die Unterbringung und Verpflegung bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten verlangt werden. Eine solche Gebühr darf nicht eingehoben werden, wenn

  1. a) ein Säugling oder eine Mutter (Bezugsperson) nach § 72 Abs. 1 aufgenommen wird oder
  2. b) der Patient oder die Patientin sonst auf die Mitbetreuung durch die Begleitperson angewiesen ist.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Gebühren gemäß Abs. 1 insbesondere unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung der Unterbringung und die Art der Verpflegung mit Verordnung festzusetzen.

14.11.2016

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