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§ 82 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

9. Hauptstück

Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

§ 82.

(1) Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

  1. 1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
  2. 2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

(2) Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß § 39 Abs. 3, 3a, 3b sowie Abs. 5 bis 5b und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung gemäß § 39 oder Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung tritt.

(3) Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278260

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