Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2022
Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden
§ 82.
(1) Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
- 1. Name und Anschrift des Unternehmens,
- 2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
- 3. Art der angebotenen Wartungsdienste,
- 4. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife erhältlich sind,
- 5. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
- 6. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
- 7. über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
- 8. etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher,
- 9. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,
- 10. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 84.
(2) Lieferanten haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
- 1. Name und Anschrift des Unternehmens,
- 2. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind,
- 3. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
- 4. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,
- 5. über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
- 6. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
- 7. etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.
(Anm.: Abs. 2a bis 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2022
Schlagworte
Entschädigungsregelung, Anlaufstelle
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40274263
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