§ 82 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Untergang, Vernichtung

§ 82.

(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014350