§ 828 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber.

§ 828

§ 828. So lange alle Theilhaber einverstanden sind, stellen sie nur Eine Person vor, und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. So bald sie uneinig sind, kann kein Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vernehmen, wodurch über den Antheil des Andern verfügt würde.