§ 81m LBedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 81m

Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage,
Funktions-Ausbildungszulage

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:

in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro

gruppe stufe

p1 bis p5, e, d, c, b 150,4

a 1 bis 7 150,4

a ab 8 191,0

(2) Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben, (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes) gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich

  1. a) für Vertragsbedienstete des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes 136,0 Euro
  2. b) für Vertragsbedienstete des gehobenen Krankenpflegedienstes, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
  1. 1. bis zur Entlohnungsstufe 9 der Entlohnungsgruppe b bzw. bis zur Entlohnungsstufe 8 der Entlohnungsgruppe c 136,0 Euro
  2. 2. in einer höheren als der in der Z 1 genannten Entlohnungsstufe 163,2 Euro
  1. c) für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 51,8 Euro.

(3) Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes im Sinn des Abs. 2, die dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst angehören, gebührt zusätzlich zur Pflegedienstzulage nach Abs. 2 eine Funktions-Ausbildungszulage, wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. Die Landesregierung hat die Funktions-Ausbildungszulage abgestuft für bestimmte Verwendungen nach dem Grad der in der jeweiligen Verwendung zu tragenden besonderen Verantwortung in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.

(4) Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes im Sinn des Abs. 2 gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage. Die allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 6,5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu gewähren.

19.04.2011

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