§ 81j LBedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

§ 81j

Vorrückung

(1) Der Vertragsbedienstete rückt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag (§ 81k).

(2) Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Abs. 1 genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(3) Ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe b, der eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung nicht abgelegt hat, rückt nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 3 in die Entlohnungsstufe 3a und nach einem Jahr in dieser Entlohnungsstufe in die Entlohnungsstufe 4 vor. Wird ein solcher Vertragsbediensteter jedoch bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe b in eine höhere als die Entlohnungsstufe 3a eingereiht, so gilt § 83 Abs. 5 sinngemäß.

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