§ 81a LBedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

2. Unterabschnitt

Optionsrecht

§ 81a

Erklärung

(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2006 bestimmen soll.

(2) Beamte, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, können schriftlich erklären, dass sich ihr Dienstverhältnis nach diesem Gesetz in der ab dem 1. Jänner 2007 geltenden Fassung bestimmen soll.

(3) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 abzugeben, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Vertragsbedienstete oder Beamte, die am 1. Jänner 2007

  1. a) sich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder
  2. b) im Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder
  3. c) nach den jeweils geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt oder in einem Karenzurlaub waren oder
  4. d) einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben oder
  5. e) nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen waren oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig waren,

(5) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung, nicht zulässig.

28.12.2011

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