§ 81a HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 81a.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Dies gilt nicht für den § 5 Abs. 4 und den § 81 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3.

Schlagworte

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061213

alte Dokumentnummer

N4198511122A

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