§ 81a.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Dies gilt nicht für den § 5 Abs. 4 und den § 81 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3.
Schlagworte
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061213
alte Dokumentnummer
N4198511122A
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