§ 81a
Finanzgeschäfte
(1) Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat dies auch in Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, sicherzustellen.
(2) (Anm.: Abs. 2 ist gemäß § 108 Abs. 11 noch nicht in Kraft)
(3) (Anm.: Abs. 3 ist gemäß § 108 Abs. 11 noch nicht in Kraft)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019
15.04.2019
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