§ 81 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Abfüllräume, Abfüllgebäude

§ 81.

(1) Räume, in denen Druckgefäße befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden (Abfüllräume), müssen in eigenen, nur dieser Aufgabe dienenden oberirdischen, frei stehenden oder angebauten, eingeschoßigen, nicht unterkellerten Gebäuden (Abfüllgebäuden) eingerichtet sein.

(2) Frei stehende Abfüllgebäude einschließlich ihrer Türen und Fenster müssen aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein.

(3) Abfüllgebäude dürfen an einer Seite an andere Gebäude angebaut sein, wenn diese anderen Gebäude mit dem Betrieb der Abfüllanlage in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Abfüllgebäude und das angebaute Gebäude müssen jeweils durch eine eigene öffnungslose Wand in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 voneinander getrennt sein. Solche an andere Gebäude angebaute Abfüllgebäude müssen in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein.

(4) Für den Fußboden von Abfüllräumen gilt § 46 sinngemäß; der Fußboden darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Abfüllräume müssen so gelegen sein, dass ausströmendes Flüssiggas außerhalb der Räume gefahrlos abziehen kann.

(5) Abfüllräume müssen unmittelbar ins Freie führende Türen haben, die nach außen aufgehen. Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und Lagerraumtore müssen jedenfalls aus Baustoffen A1 oder A2 bestehen; wenn die Gefahr einer Brandübertragung über den Außenbereich gegeben ist, müssen sie überdies der Klassifikation EI 30 (Fenster) bzw. EI2 30-C (Türen und Tore) entsprechen. Verbindungsöffnungen (auch Türen und Fenster) aus Abfüllräumen zu Gruben, Kanälen, Durchgängen, Durchfahrten und Fluchtwegen sind unzulässig. Verbindungsöffnungen zwischen nebeneinander liegenden Abfüllräumen sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275458

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