Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft:
a) Verwaltung;
§ 810
§ 810. Wenn der Erbe bey Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweiset, ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen.
Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft:
a) Verwaltung;
§ 810
§ 810. Wenn der Erbe bey Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweiset, ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen.