Strafbestimmungen
§ 80b.
(1) Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begeht, wer als Erziehungsberechtigter
- 1. bekanntgegebene Pflichten gemäß § 44 Abs. 6 zweiter Satz zur Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an einem bestimmten Termin trotz Setzung einer Nachfrist gemäß § 44 Abs. 8 letzter Satz nicht erfüllt oder
- 2. die Pflicht zur Teilnahme an einem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde gemäß § 44 Abs. 9 nicht erfüllt oder
- 3. die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz nicht erfüllt oder
- 4. die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz anberaumten Gespräch
- a) erneut an einem Schultag oder
- b) erneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- das Verbot nicht befolgt.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40273736
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