§ 80b SchUG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Strafbestimmungen

§ 80b.

(1) Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begeht, wer als Erziehungsberechtigter

  1. 1. bekanntgegebene Pflichten gemäß § 44 Abs. 6 zweiter Satz zur Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an einem bestimmten Termin trotz Setzung einer Nachfrist gemäß § 44 Abs. 8 letzter Satz nicht erfüllt oder
  2. 2. die Pflicht zur Teilnahme an einem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde gemäß § 44 Abs. 9 nicht erfüllt oder
  3. 3. die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz nicht erfüllt oder
  4. 4. die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz anberaumten Gespräch
  1. a) erneut an einem Schultag oder
  2. b) erneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
  1. das Verbot nicht befolgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40273736

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