Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung
§ 80
(1) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie/er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre/seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt gilt als weiter bestehend, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
- 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;
- 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; oder
- 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen der Dienstbehörde zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubs zur Pflege eines Kindes mit Behinderung gilt als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den §§ 138 ff nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit endet mit Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs verfügen, wenn
- 1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
- 2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubs für die Beamtin oder den Beamten eine Härte bedeuten würde und
- 3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
