§ 80 LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Abbruch ziviler Bodeneinrichtungen

§ 80.

(1) Ist eine zivile Bodeneinrichtung ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 78 Abs. 3 oder 4 ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich abgeändert worden, hat die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) dem Zivilflugplatzhalter oder der Zivilflugplatzhalterin unter Festsetzung einer Frist von nicht länger als drei Monaten die Beantragung einer nachträglichen Bewilligung vorzuschreiben. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, hat die Behörde den Abbruch der Bodeneinrichtung zu verfügen.

(2) Eine bewilligte zivile Bodeneinrichtung darf vom Zivilflugplatzhalter nur abgetragen werden, wenn er dies der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) angezeigt hat und von der Behörde nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige mitgeteilt wird, dass der Abtragung der Bodeneinrichtung das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt entgegensteht. Der Zivilflugplatzhalter oder die Zivilflugplatzhalterin kann über den Inhalt dieser Mitteilung die Ausstellung eines Bescheides verlangen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit nach dem Widerruf einer Zivilflugplatz-Bewilligung der letzte Flugplatzhalter auf seine Kosten Bodeneinrichtungen abzutragen und jenen Zustand wiederherzustellen hat, der vor der Errichtung der zivilen Bodeneinrichtungen bestand.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280147

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